Viele Klauseln in Mietverträgen sind nach BGH-Urteil 2015 unwirksam. Trotzdem streichen Mieter mehr als nötig — aus Angst, die Kaution zu verlieren. Andymen erklärt, was wirklich gilt, und macht genau das, was nötig ist. Nicht mehr.

Drei typische Fehler bei Schönheitsreparaturen.
'Alle 5 Jahre streichen' steht im Vertrag. Der Mieter streicht — obwohl die Wände noch gut sind und die Klausel seit BGH 2015 unwirksam ist. Geld und Zeit für nichts.
Selbst gemacht mit Billigfarbe aus dem Baumarkt — und der Vermieter bemängelt unsaubere Kanten, Farbspritzer, ungleichmäßigen Auftrag. Dann wird's teuer.
Eigene Farbgestaltung in Dunkelblau oder Terrakotta — ohne professionelle Grundierung kommt das durch normalen Weißanstrich immer wieder durch. Mindestens zwei Schichten mit Spezialgrundierung nötig.
Kein Streichen auf Vorrat. Nur was wirklich nötig ist.
Wir kommen zur Wohnung und beurteilen den tatsächlichen Zustand. Was sieht gut aus, was nicht. Was der Vermieter vermutlich beanstanden wird — und was nicht.
Wir sagen Ihnen, was Ihrer Meinung nach wirklich nötig ist — und was nicht. Keine Panikmache, keine unnötige Arbeit.
Was erledigt werden soll, kostet genau das im Angebot. Schriftlich, verbindlich, keine Nachkalkulation.
Wir streichen professionell. Wenn der Vermieter trotzdem Nachbesserungen fordert, kommen wir kostenlos zurück.
Das Thema Schönheitsreparaturen sorgt bei fast jeder Wohnungsübergabe für Streit. Dabei ist die Rechtslage eigentlich klar — wenn man die BGH-Urteile kennt.
Klauseln wie "Küche alle 3 Jahre, Wohnzimmer alle 5 Jahre, Schlafzimmer alle 7 Jahre streichen" sind seit einem BGH-Urteil von 2015 unwirksam. Diese sogenannten Fristenpläne wurden millionenfach in Mietverträge gedruckt — trotzdem binden sie Sie heute nicht mehr.
Maßstab ist der Zustand der Wohnung bei Übergabe. Wenn Wände nach 8 Jahren noch gut aussehen — keine starken Verfärbungen, keine beschädigten Stellen — sind keine Schönheitsreparaturen fällig. Auch dann nicht, wenn der Vertrag etwas anderes sagt.
Vermieter können verlangen: Beseitigung von Schäden über normale Abnutzung hinaus, Überstreichen von eigenwilligen Farben (die die Weitervermietung erschweren), ordentlicher Zustand bei Übergabe. Sie können nicht verlangen: Schönheitsreparaturen allein aufgrund von Fristen, wenn der Zustand gut ist.
Immer dann, wenn die Wände sichtbare Schäden haben, wenn eigene Farben überstrichen werden müssen, oder wenn der Vermieter bekannt dafür ist, bei Übergaben kleinlich zu sein. Der Preis für professionelles Streichen ist meistens deutlich niedriger als der Kautionsverlust.
Die wichtigsten Fragen — direkt beantwortet.
Wahrscheinlich nicht. Starre Fristenpläne in Mietverträgen sind seit BGH-Urteil 2015 unwirksam. Was zählt ist der tatsächliche Zustand der Wohnung. Wenn die Wände noch gut aussehen, sind keine Schönheitsreparaturen fällig — auch wenn der Vertrag etwas anderes sagt.
Wenn die Wände in ordentlichem Zustand sind, kann der Vermieter keine Schönheitsreparaturen einfordern. Wenn die Wände sichtbar abgenutzt oder beschädigt sind, kann er Nachbesserung verlangen oder einen Teil der Kaution einbehalten. Wir schauen uns das gerne an.
Kleine Kratzer, leichte Verfärbungen durch normalen Gebrauch, vereinzelte Dübellöcher in üblicher Anzahl — das ist normale Abnutzung und muss der Vermieter akzeptieren. Was er nicht akzeptieren muss: starke Verfärbungen, Beschädigungen, eigene Wandfarben in kräftigen Tönen.
Wenn die Farbe die Weitervermietung erschwert: ja. Das gilt besonders für kräftige, dunkle Töne. Professionelle Grundierung + Weißanstrich ist hier Pflicht, sonst kommt die Farbe durch. Andymen macht das mit der richtigen Technik — einmal, nicht dreimal.
Eine durchschnittliche 3-Zimmer-Wohnung kostet bei Andymen ab 1.299 € zum Streichen. Eine typische Kaution für dieselbe Wohnung: 2.400–3.600 €. Der Fachmann ist meistens die günstigere Rechnung.
Abgeklebt, sorgfältig ausgeführt, pünktlich übergeben.










Kostenlose Besichtigung, ehrliche Einschätzung, Festpreis. Kein Streichen auf Verdacht.